Verstirbt der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase, wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, verkauft der Arbeitnehmer das Wertguthaben oder tritt volle Erwerbsminderung ein, tritt der sogenannte Störfall ein. Vorrangig sind dann die Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Arbeitsentgelt sofort fällig. An den Arbeitnehmer bzw. seine Erben muss im Störfall zudem das Entgelt ausgezahlt werden, das er sich im Rahmen der Ansparphase verdient hat.
6.1 Unterbrechung der Altersteilzeit
Zu einer bloßen Unterbrechung der Altersteilzeit, ohne dass hierbei ein Störfall – mit der Folge einer Verbeitragung für das gesamte Arbeitsentgelt – eintritt, kann es dann kommen, wenn eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wurde, wenn eine betriebsbedingt notwendige Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase erfolgt, Pflegezeit oder unbezahlter Urlaub während der Arbeitsphase genommen wird. Sobald feststeht, dass die Altersteilzeit nicht fortgesetzt werden kann, tritt der Störfall ein. Eine Möglichkeit könnte in solchen Fällen die Rückabwicklung des kompletten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein; ein Vorgang, der mit den beteiligten Stellen zu klären ist. In diesem Fall ginge der steuerliche Vorteil und diesem folgend die Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeiträge verloren.
6.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung
Möglich ist eine vorübergehende, nicht endgültige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen wird als unschädlich für die Altersteilzeit angesehen. Vorübergehende Freistellungen liegen nur vor, wenn kurzfristige betriebsbedingte Anlässe die Arbeitsleistung nicht mehr zulassen und unplanbar eingetreten sind. Der Arbeitnehmer muss weiterhin dienstbereit bleiben und der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstehen und auch tatsächlich wieder eine Tätigkeit aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist. Mit der Vergütung für die Zeit der vorübergehenden Freistellung in der Arbeitsphase wird auch Wertguthaben für ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 Abs. 1a SGB IV für die spätere Freistellungsphase angespart.
Endgültiger Verzicht
Zu beachten ist, dass auch ein endgültiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vereinbarte tatsächliche Arbeitsleistung für die Feststellung einer Beschäftigung nicht schadet. Das durch nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich vollzogen wurde, begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses demnach nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Nach den Festlegungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum ATG vom 2.11.2010, 2.5.6, widerspricht eine Freistellung von der Arbeitsleistung jedoch grundsätzlich der Voraussetzung der Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG für die Altersteilzeit sowie der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Bei einer entsprechenden Freistellung von der Arbeitsleistung kann demnach zwar eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV bestehen. Verzichtet der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen – nicht nur vorübergehend – auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass vereinbart ist, dass ein bereits angesammeltes Wertguthaben in dieser Freistellungsphase abgebaut wird, und besteht keine Vereinbarung, dass diese Freistellung noch nachgearbeitet und damit ein negatives Wertguthaben ausgeglichen wird, sind die Voraussetzungen der Altersteilzeit nicht (mehr) erfüllt.