OFD Nürnberg, Verfügung v. 27.11.2001, S 2000 - 89/St 32

Im Rahmen der Dienstbesprechung für Hauptsachgebietsleiter Einkommensteuer 2001 (vgl. Anlage 1 zur Niederschrift vom 6.8.2001, S 2522-27/St 31/St 32) wurde eine Erstinformation zu den Neuregelungen durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) ausgeteilt.

Als Anlage übersende ich eine ergänzte und überarbeitete Information zum Altersvermögensgesetz (Stand November 2001) zur Kenntnisnahme.

Informationen zum Altersvermögensgesetz

(Stand: November 2001)

 

1. Allgemeines

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) ist unter dem Datum 26.6.2001 im BStBl Teil 1 Seiten 420 ff. veröffentlicht worden. Im Nachfolgenden sollen die wesentlichen Punkte kurz dargestellt werden, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Aktuelle Informationen zu diesem Thema können auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung unter www.bma.bund.de bzw. des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf zwei Broschüren hingewiesen:

  • Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung)
  • Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge im Überblick (Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen)
 

2. Ziel der Reform

Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. durch

  • Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge (Kombimodell: Zulage oder Sonderausgabenabzug; Günstigerprüfung)

    und

  • Förderung der betrieblichen Altersversorgung
 

3. Private Altersvorsorge

 

3.1 Anspruchsberechtiger Personenkreis (§ 10a Absätze 1 und 3 EStG, § 79 EStG)

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 EStG)

(zur Berücksichtigung des zusammenveranlagten Ehegatten, vgl. § 10a Abs. 3 EStG und § 79 Satz 2 EStG)

d.h.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Personen, denen eine Kindererziehungszeit zugerechnet wird
  • Auszubildende, Zivil- und Wehrdienstleistende
  • Helfer im sozialen Jahr
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen oder Vorruhestandsgeld
  • Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, der einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat, mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen
  • Scheinselbstständige und arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB VI, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten

nicht aber:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst; vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG) (Einbeziehung geplant, aber noch nicht realisiert)
  • Beamte, Richter, Soldaten (Einbeziehung geplant, aber noch nicht realisiert)
  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken
 

3.2 Begünstigte Anlageformen (§ 82 EStG i.V.m. § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG)

Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG) zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO.

Ein Altersvorsorgevertrag muss insbesondere folgende in § 1 des AltZertG genannten Voraussetzungen erfüllen:

  • Verpflichtung zur Leistung von Eigenbeiträgen
  • Beginn der Auszahlungsphase nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsfähigkeit oder Altersrente
  • Garantie des Anbieters, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen; Abschlag für Erwerbsunfähigkeit/Hinterbliebenenversorgung von 15%
  • Auszahlung muss in Form lebenslang gleichbleibender oder steigender Beträge erfolgen bis zum 85. Lebensjahr und darüber hinaus
  • Abschluss- und Vertriebskosten sind über mindestens 10 Jahre gleichmäßig zu verteilen oder von den Beiträgen abzuziehen
  • Jährliche lnformationsverpflichtung des Anbieters
  • Ruhen lassen bzw. Kündigung des Vertrags und Übertrag auf anderen Anbieter möglich
  • Abtretungs- und Beleihungsverbot

Förderfähig ist auch die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden und damit eine lebenslange Altersversorgung verbunden ist; vgl. § 82 Abs. 2 EStG) sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Sparpläne. Auch Altverträge können in die Förderung mit einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt sind.

 

3.3 Zertifizierungsbehörde (§ 2 AltZertG)

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) (§ 2 Abs. 1 AltZertG)

Die Zertifizierung oder Rücknahme der Zertifizierung erfolgt durch Verwaltungsakt (vgl. § 2 Abs. 2 AltZertG...

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