1. Die Fachkraft hat die volle Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten:

  • Die Fachkraft kann nun für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum "Arbeiten als Fachkraft" oder eine "Blaue Karte EU" bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen, sofern diese weiterhin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist oder ein anderes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorweisen kann.
  • Ist die Fachkraft nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und kann kein anderes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung nachweisen, hat sie die Option, für maximal 12 Monate in Deutschland zu bleiben, um einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Hierfür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche[1] erforderlich, die bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen ist. Während der Arbeitsplatzsuche kann die Fachkraft jede Beschäftigung ausüben.


2. Die Fachkraft hat die teilweise Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten:

  • Die teilweise Gleichwertigkeit bedeutet, dass der Fachkraft theoretische oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Gleichwertigkeit zu erhalten. In diesem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft um bis zu 2 weitere Jahre verlängert, soweit die Fachkraft an den erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit (bspw. in Form eines Sprachkurses oder Praktikums) teilnimmt.
  • Innerhalb der Anerkennungspartnerschaft ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, der Fachkraft die Möglichkeit zu bieten, die festgestellten Defizite auszugleichen.
  • Gegebenenfalls steht der Fachkraft auch die Möglichkeit des Wechsels ihres Aufenthaltstitels zu.

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