Kurzbeschreibung

Seit März 2024 können Beschäftigte schon während des Anerkennungsverfahrens einreisen und in Deutschland arbeiten. Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über den Prozessablauf und zeigt, welche Möglichkeiten der Beschäftigte nach erfolgreichem oder teilweisem Abschluss des Anerkennungsverfahrens hat.

Vorbemerkung

Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Beschäftigte seit März 2024 schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Das heißt, sie können erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchführen.

Diese Arbeitshilfe führt die verschiedenen Schritte bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels auf und gibt Informationen darüber, welche Möglichkeiten der Beschäftigte nach erfolgreichem oder teilweisem Abschluss des Anerkennungsverfahrens hat.

Informationspflichten des Arbeitgebers

Zum 1.1.2026 tritt § 45c AufenthG "Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland" in Kraft. Diese Neuregelung sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der mit einem Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag abschließt, diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, dass die Fachkraft das unentgeltliche und niedrigschwellige Beratungsangebot im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen in Anspruch nehmen kann. Dabei hat der Arbeitgeber zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn die Fachkraft dem Arbeitgeber vermittelt wurde und bereits eine gesetzliche Informationspflicht des Vermittlers gegenüber der Fachkraft besteht.

Prozessablauf

1. Schritt: Sicherstellen des Vorliegens der Anforderung

  • Die ausländische Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
  • Der Abschluss ist in dem Ausbildungsland staatlich anerkannt (zu bestätigen über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).
  • schriftlicher Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers und Bewerbers, in der sie versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten (Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft).
  • Deutschkenntnisse des Beschäftigten auf dem Sprachniveau A2
  • Arbeitgeber ist für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet; dieser hat also bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Die Prüfung erfolgt im Visumsverfahren durch die zuständige Behörde.


2. Schritt: Termin vereinbaren in der Deutschen Botschaft

Erforderliche Unterlagen insbesondere:

  • schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Reisepass
  • ggf. vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" inklusive Zusatzblatt
  • Nachweis über Hochschul- oder Berufsabschluss
  • Nachweis der Deutschkenntnisse


3. Schritt: Visum im Wohnsitzland beantragen

Insbesondere:

  • vollständige Unterlagen mitbringen
  • Gebühren: 75 EUR


4. Schritt: Einreise nach Deutschland

  • Erteilung des Einreisevisums zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft
  • Flugticket bzw. Reise nach Deutschland buchen


5. Schritt: Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen

  • Wohnadresse in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anmelden
  • Termin bei zuständiger Ausländerbehörde erfragen und vorbereiten
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennungspartnerschaft[1] beantragen
  • Gebühren können bis zu 100 EUR betragen[2]

Möglichkeiten nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens

1. Die Fachkraft hat die volle Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten:

  • Die Fachkraft kann nun für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum "Arbeiten als Fachkraft" oder eine "Blaue Karte EU" bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen, sofern diese weiterhin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt ist oder ein anderes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorweisen kann.
  • Ist die Fachkraft nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und kann kein anderes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung nachweisen, hat sie die Option, für maximal 12 Monate in Deutschland zu bleiben, um einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Hierfür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche[1] erforderlich, die bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen ist. Während der Arbeitsplatzsuche kann die Fachkraft jede Beschäftigung ausüben.


2. Die Fachkraft hat die teilweise Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation erhalten:

  • Die teilweise Gleichwertigkeit bedeutet, dass der Fachkraft theoretische oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Gleichwertigkeit zu erhalten. In diesem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft um bis zu 2 weitere Jahre verlängert, soweit die Fachkraft an den erforde...

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