Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG a. F. war die vereinbarte Arbeitszeit im Nachweis anzugeben.[1] Maßgeblich war dabei die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, also lediglich die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit. Ob diese mit der tatsächlich geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitszeit übereinstimmt, ist für die Nachweispflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit zunächst ohne Belang. Diese bezieht sich ausschließlich auf die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen. Die Neufassung des Gesetzes[2] verlangt diese Angaben weiterhin, geht aber auch darüber hinaus. Nunmehr sind auch vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen anzugeben.

Hier ist zu beachten, dass Regelungen zu Ruhepausen und alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Schichtsystem stellen können, häufig auf kollektiver Ebene geregelt werden.[3] Hier wird es sich oftmals anbieten, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 i. V. m. Abs. 4 NachwG auf die einschlägigen Betriebsvereinbarungen zu verweisen.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Ein Nachweis bei einer arbeitsvertraglich geregelten 40-Stunden-Woche und fester Arbeitszeit könnte wie folgt lauten:

"Die von Ihnen regelmäßig geschuldete Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt. In Ausübung dieses Ermessens wurde die Lage der Arbeitszeit derzeit von 8 Uhr bis 16.30 Uhr bei einer Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr bestimmt.

Gibt es zwar ein Schichtsystem, aber keinen Betriebsrat und dementsprechend auch keine Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeiten, könnte der Nachweis wie folgt lauten:

"Die von Ihnen regelmäßig geschuldete Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO festsetzen. Derzeit besteht von Montag bis Freitag ein Drei-Schicht-Betrieb mit einer Frühschicht von 6 bis 14 Uhr, einer Spätschicht von 14 bis 22 Uhr und einer Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr. Nach dem derzeitigen Modell werden Sie normalerweise im wöchentlichen Wechsel zur Früh-, Spät- und Nachtschicht herangezogen. Der entsprechende Dienstplan wird ihnen normalerweise bis zum 15. des Vormonats bekannt gegeben. Änderungen sind jederzeit möglich und werden Ihnen so früh wie möglich mitgeteilt. Die Lage der halbstündigen Pause innerhalb jeder Schicht wird unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche vom jeweiligen Vorarbeiter festgelegt."

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