Prof. Dr. Daniela Eisele-Wijnbergen
Besonders wichtig ist eine partizipative Entwicklung bzw. Erstellung von Kompetenzmodellen und Anforderungsprofilen. Nur in einem solchen Entwicklungs- und Erstellungsprozess entsteht ein einheitliches Verständnis. Zumindest mit der jeweiligen Führungskraft bzw. dem jeweiligen Managementteam sind entsprechende Diskussionen zu führen und Verhaltensanker zu formulieren. Auch der Grad der Ausprägung sollte gemeinsam diskutiert und festgehalten werden.
Anforderungsprofile und Kompetenzmodelle sind an und für sich keine Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 BetrVG, daher besteht kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Erstellung von Anforderungsprofilen.
Allerdings hat der Betriebsrat generell bei der Personalplanung ein Beteiligungsrecht. Dies umfasst gemäß § 92 BetrVG sogar ein Initiativrecht, woraus aber keine Verpflichtung resultiert. Nur sofern tatsächlich Planungen zum künftigen Personalstand vorgenommen werden, ist der Betriebsrat darüber zu informieren. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge des Betriebsrats noch Berücksichtigung finden könnten. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm alle Umstände mitgeteilt werden, die Grundlage der arbeitgeberseitigen Planung sind. Die Mitteilung dieser Umstände soll nach dem Gesetzestext anhand von Unterlagen erfolgen. Dies bedeutet, dass unter Umständen sogar eine Verpflichtung zur Weitergabe der Unterlagen bestehen kann. Art und Umfang der aus der Personalplanung resultierenden Maßnahmen sind des Weiteren mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Beratung soll auch die Vermeidung von Härten beinhalten. Es besteht allerdings kein Einigungszwang. § 90 BetrVG sieht von vorne herein lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei der Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und -abläufen. Ein Mitbestimmungsrecht kann sich allerdings aus § 91 BetrVG bei fehlender menschengerechter Gestaltung bei Änderungen von Arbeitsplatz, -ablauf oder -umgebung ergeben.
Allerdings bestehen auch in den weiteren genannten Folgeprozessen zahlreiche unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, wie nachstehend auszugsweise aufgelistet. Eine frühzeitige Einbindung und konsensorientierte Abstimmung empfehlen sich daher im Hinblich auf:
- Personalgewinnung (Zustimmung zu geplanten Einstellungen gemäß § 99 BetrVG),
- Personalauswahl (Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Auswahlrichtlinien gemäß des § 95 Abs. 1 BetrVG),
- Personalbeurteilung (Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen nach § 94 BetrVG),
- Aus- und Weiterbildung (Rechte des Betriebsrates finden sich in den §§ 96–98 BetrVG, wie bei der Personalplanung besteht bei der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs sogar ein Initiativrecht des Betriebsrates),
- Eingruppierung und Ermittlung variabler Vergütungsbestandteile (unterliegt gemäß § 87 Nr. 10 und 11 der Mitbestimmung).