Informationen über diesen Tarifvertrag
Anhang SIPO zum Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 (AVE-Anfang: 01.03.2000; AVE-Ende: 28.02.2005)
Nummer: 25608.033
Klassifizierung: Anhang SIPO zum Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 02. Februar 2000
AVE
AVE Anfang 01. März 2000
AVE Ende 28. Februar 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 200 vom 24. Oktober 2000
Bemerkung
- Anhang SIPO zum Mantel-TV wurde mit Wirkung vom 01.10.2004 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 22. September 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
1. |
Manteltarifvertrag nebst Anlage und Anhang (SIPO) vom 2. Februar 2000 (ohne Nr. 14) |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
- einerseits -
und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen I,
sowie Landesbezirk Nordrhein-Westfalen II,
- andererseits -
mit Wirkung
zu Nummer 1 vom 1. März 2000
mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind",
für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen.
Fachlich: Für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen, sowie für Geld- und Werttransporte, die in Nordrhein-Westfalen getätigt werden.
Persönlich: Zu Nummer 1:
Für sämtliche in den im fachlichen Geltungsbereich genannten Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (SIPO)
[Vorspann]
Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet und geprüft ist und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber = AG genannt - als SIPO eingesetzt wird.
1.0 Arbeitszeit
1.1 |
Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen sollte täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden betragen. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Sunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. |
1.2 |
Beginn und Ende der Arbeitszeit Beginn und Ende der Arbeitszeit werden im Rahmen der Mitbestimmungsvorschriften des BetrVG mit dem Betriebsrat festgelegt. Die Arbeitszeit beginnt an der AG-Sammelstelle des Bautrupps für die jeweilige Baustelle / Einsatzstelle; wenn es keine AG-Sammelstelle gibt, an der Baustelle / Einsatzstelle. |
1.3 |
Arbeitstage Arbeitstage sind alle Wochentage - montags bis sonntags, einschließlich gesetzlicher Feiertage. Für Arbeit an einem Sonntag und / oder an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Arbeitnehmer in der davor liegenden oder den darauf folgenden zwei Wochen einen freien Tag (zusätzliche Freischicht). Der Arbeitnehmer hat Anspruch einmal in der Woche auf eine zusammenhängende Freizeit, einschließlich der Ruhezeit von mindestens 48 Stunden. Die zusammenhängende Freizeit muss mindestens einmal im Kalendermonat auf ein Wochenende fallen. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Sunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. |
2.0 Tätigkeitsbereiche
Für den Fall des Auftragswiderrufes oder des Auftragsverlustes bei dem AG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit und / oder einen anderen Einsatz auf Bau-Einsatzstellen des Unternehmens zuweisen. Dem Arbeitnehmer stehen dann für mindestens 13 Wochen weiterhin die Behandlung nach diesem Anhang und die Bezahlung nach dem Anhang zum jeweils gültigen Lohntarifvertrag, soweit die neuen B...