Informationen über diesen Tarifvertrag
Anhang zum Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 28.03.1996 (AVE-Anfang: 01.05.1996; AVE-Ende: 29.02.2000)
Nummer: 25608.022
Klassifizierung: Anhang zum Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 28. März 1996
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1996
AVE Ende 29. Februar 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 180 vom 24. September 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 31. August 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
3. |
Anhang vom 28. März 1996 zum Manteltarifvertrag vom 2. April 1993 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Mai 1996 mit der nachstehenden Einschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind"
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ergänzende Bestimmungen für Sicherungsposten (SIPO)
[Vorspann]
EINGANGSBESTIMMUNG:
Sicherungsposten ist, wer gemäß DB-Vorschriften als Sicherungsposten ausgebildet und geprüft ist und auf Anlagen der DB AG oder nicht DB-eigener Eisenbahnen - beide nachfolgend Auftraggeber = AG genannt - als SIPO eingesetzt wird.
1.0 Arbeitszeit
1.1 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen sollte täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden betragen.
Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 26 Wochen im Durchschnitt die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird.
1.2 Beginn und Ende der Arbeitszeit
Beginn und Ende der Arbeitszeit werden im Rahmen der Mitbestimmungsvorschriften des BetrVG mit dem Betriebsrat festgelegt.
Die Arbeitszeit beginnt an der AG-Sammelstelle des Bautrupps für die jeweilige Baustelle/Einsatzstelle; wenn es keine AG-Sammelstelle gibt, an der Baustelle/Einsatzstelle.
1.3 Arbeitstage
Arbeitstage sind alle Wochentage - montags bis sonntags, einschließlich gesetzlicher Feiertage.
Für Arbeit an einem Sonntag und/oder an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Arbeitnehmer in der davorliegenden oder den darauffolgenden zwei Wochen einen freien Tag (zusätzliche Freischicht).
Der Arbeitnehmer hat Anspruch einmal in der Woche auf eine zusammenhängende Freizeit, einschließlich der Ruhezeit von mindestens 48 Stunden. Die zusammenhängende Freizeit muß mindestens einmal im Kalendermonat auf ein Wochenende fallen.
2.0 Tätigkeitsbereiche
Für den Fall des Auftragswiderrufes oder des Auftragsverlustes bei dem AG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit und oder einen anderen Einsatz auf Bau-Einsatzstellen des Unternehmens zuweisen. Dem Arbeitnehmer stehen dann für mindestens 13 Wochen weiterhin die Behandlung nach diesem Anhang und die Bezahlung nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag vom 28.3.1996 zu, soweit die neuen Bedingungen nicht günstiger sind.
3.0 Funktionszulage
Die Lohnzulage für einen Sicherungsposten als Sicherungsaufsicht (Sakra) beträgt 12% des Stundengrundlohnes gem. Anhang (SIPO) zum gültigen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen.
4.0 Zuschläge
[Vorspann]
Auf den Stundengrundlohn für Sicherungsposten werden folgende Zuschläge vergütet:
4.1 Mehrarbeit
Mehrarbeit sind über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitsstunden. Außerdem sind alle an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (inkl. dem 24. und 31.12. je ab 12.00 Uhr) geleisteten Stunden Mehrarbeit.
Der Zuschlag beträgt 25% des Stundengrundlohnes.
4.2 Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist die Zeit an einem Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 50% des Stundengrundlohnes.
4.3 Feiertagsarbeit
Feiertagsarbeit ist die Zeit an einem Feiertag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Dies gilt für gesetzliche Feiertage und zusätzlich für Arbeiten am 24. und 31.12. je ab 12.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 100% des Stundengrundlohnes.
4.4 Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 20% des Stundengrundlohnes.
4.5 Tunnelarbeit
Tunnelarbeit sind Arbeiten in einem Tunnel ab 50 m Länge.
Der Zuschlag beträgt 5% des Stundengrundlohnes.
4.6 Mehrere Zuschläge
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höchste Zuschlag gezahlt. Ausgenommen hiervon sind die Zuschläge 4.1 (Mehrarbeit), 4.4 (Nachtarbeit) un...