FinMin Hamburg, Erlaß v. 12.4.2016, S 2377 - 215/001 - 52

Im Fach-Info 1/2016 hatte ich über das „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt” informiert.

Das Gesetz vom 24.2.2016 wurde jetzt im BGBl veröffentlicht; der Gesetzestext ist in der Anlage beigefügt.

Ich weise nochmal darauf hin, dass das Gesetz erst anzuwenden ist, wenn die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der erste Tag der Anwendung des Gesetzes wird ebenfalls im BGBl veröffentlicht.

Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vom 24.2.2016
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl 2015 I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 41a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten.”

  2. Nach § 52 Absatz 40 wird folgender Absatz 40a eingefügt:

    „(40a) § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24.2.2016 (BGBl 2016 I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt bekannt. Nach Ablauf der 60 Monate ist wieder § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I S. 3366, 3862) anzuwenden.”

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.

 

Normenkette

EStG § 41 a

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