Durch die Anzeige wird der Arbeitgeber von einer haftungsweisen Inanspruchnahme für die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer befreit. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers wird das Finanzamt die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer unmittelbar vom Arbeitnehmer einfordern, regelmäßig wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberhaftung bei unterlassener Anzeige

Erhält der Arbeitnehmer einen Sachlohn, z. B. einen Firmen-Pkw, ist dafür grundsätzlich Lohnsteuer zu erheben. Reicht der dem Arbeitnehmer gezahlte Barlohn für die Entrichtung der auf den Sachlohn entfallenden Steuerabzüge nicht aus und zahlt der Arbeitnehmer den Fehlbetrag nicht an den Arbeitgeber, hat dieser das dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, haftet er für die nicht einbehaltenen Steuerbeträge.[2]

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