Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben ihrer Krankenkasse den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche anzuzeigen[1], ansonsten kommt es zum Ruhen der Leistung. Diese Verpflichtung besteht für Versicherte nur noch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht im elektronischen Verfahren der Krankenkasse übermittelt werden.

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