Anzeige- und Nachweispflichten


Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit frühzeitig anzuzeigen und nachzuweisen. Das gilt auch für eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit.

Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich  (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die Pflicht besteht auch

  • innerhalb der ersten 4 Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltfortzahlung (Wartezeit),
  • bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit und
  • nach dem Ende der Entgeltfortzahlung.

Die Anzeige ist so schnell wie möglich beim Arbeitgeber oder der von ihm bestimmten Stelle abzugeben (z. B. Personalbüro). Im Regelfall ist die Arbeitsunfähigkeit an ihrem ersten Tag bei Betriebsbeginn oder vor dem Beginn der persönlichen Arbeitszeit anzuzeigen.

Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht persönlich anzuzeigen. Es kann auch ein Arbeitskollege informiert oder der Ehegatte beauftragt werden. Allerdingst trägt der Arbeitnehmer das Risiko der ordentlichen Weitergabe an den Arbeitgeber. Die Anzeige kann in beliebiger Form abgegeben werden (z. B. mündlich, telefonisch oder per E-Mail).

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitnehmer, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, lassen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer spätestens nach 3 Tagen ärztlich feststellen und legen die Bescheinigung am nächsten Arbeitstag dem Arbeitgeber vor. 

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, lassen die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens am 3. Tag ärztlich feststellen. Ein Nachweis beim Arbeitgeber ist wegen des elektronischen Meldeverfahrens nicht erforderlich. Allerdings erhält der Arbeitnehmer einen Papierausdruck, mit dem er in einem Störfall (z.B. aufgrund eines Übermittlungsfehlers) die Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann einen Nachweis bereits vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an verlangen.

Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit

Eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und fristgerecht nachzuweisen. Das gilt auch nach beendeter Entgeltfortzahlung und während des Krankengeldbezugs. 

Meldung bei der Krankenkasse

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Krankenkasse zu melden. Aufgrund der elektronischen Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse ist der Arbeitnehmer und Versicherte davon befreit, die Arbeitsunfähigkeit persönlich an die Krankenkasse zu melden. Eine verspätete Übermittlung geht nicht zulasten des Versicherten. Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich (z. B. weil das erforderliche Update für den Konnektor in der Arztpraxis noch nicht eingespielt werden konnte), obliegt dem Versicherten die Meldung an die Krankenkasse.