Mit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit entfällt der Unmöglichkeitsgrund. Der Arbeitnehmer muss zur Aufrechterhaltung seines Lohnanspruchs seine Arbeitsleistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in rechter Weise wieder anbieten. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung derart an und ist folglich leistungsfähig, muss der Arbeitgeber bei Verweigerung der Annahme Annahmeverzugslohn nach §§ 615 BGB i. V. m. 293 ff. BGB zahlen.

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