Erbringt der Arbeitnehmer trotz bestehender AU-Bescheinigung seine Arbeitsleistung bzw. nimmt diese (vorzeitig) wieder auf, so hat dies regelmäßig keine Auswirkungen auf die Haftungsverteilung im Arbeitsverhältnis. Es bleibt bei der allgemeinen Regel des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Aufgrund der dem Arbeitgeber zukommenden Fürsorgepflicht besteht die Möglichkeit, dass sich die Haftungsquote zu seinen Lasten verschiebt, wenn er Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hatte und ihn dennoch zur Erbringung seiner Arbeitsleistung aufforderte bzw. das Leistungsangebot annahm.[1]

[1] Koch, SPA 2017, S. 61.

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