Der Pfändungsbeschluss kann im Erinnerungs-(Beschwerde-)Verfahren[1] oder infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Arbeitseinkommens[2] geändert werden. Die Änderung kann rückwirkend, im Fall des § 850g ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, angeordnet werden. Ob und inwieweit dem Änderungsbeschluss rückwirkende Kraft zukommt, muss sich aus diesem ergeben. Enthält der Änderungsbeschluss keine näheren Angaben, so hat er nicht grundsätzlich und ohne Weiteres rückwirkende Kraft; er bezieht sich dann nur auf das künftige Arbeitseinkommen. Im Einzelfall kann sich ausnahmsweise im Wege der Auslegung ergeben, dass eine rückwirkende Änderung gewollt war. Mit dem Antrag auf eine klarstellende Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht kann der Arbeitgeber dann aber die Unsicherheit ausräumen lassen. Eine Neuberechnung des bereits ausgezahlten Arbeitseinkommens für zurückliegende Zeiträume und ein Ausgleich des "zu viel" oder "zu wenig" abgezogenen Einkommens mit zukünftigem Verdienst erfolgt in keinem Fall.

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