Weder das Einkommensteuergesetz (EStG) noch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) enthalten eine Definition des Begriffs "Arbeitgeber". Der Arbeitgeberbegriff muss vielmehr aus den Begriffen "Arbeitnehmer" einerseits und "Dienstverhältnis" andererseits abgeleitet werden. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, zu der das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers besteht.

Als Arbeitgeber ist aber auch derjenige anzusehen, der aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis Arbeitslohn zahlt.

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