Beschäftigen Arbeitgeber in mehreren Teilbetrieben Arbeitnehmer, muss nicht zwingend jeder dieser Teilbetriebe eine lohnsteuerliche Betriebsstätte sein. Der Arbeitgeber kann den für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn für sämtliche Arbeitnehmer seines Unternehmens in einem dieser Teilbetriebe ermitteln. Dies hat zur Folge, dass lediglich dieser Teilbetrieb die (einzige) lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellt.

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