Mangels einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Verleihers i. S. d. § 12 AO wird für den ausländischen Verleiher eine lohnsteuerliche Betriebsstätte gesetzlich fingiert. Seine Betriebsstätte ist im Inland, an dem Ort, an dem die Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer ganz oder überwiegend erbracht wird.[1] Demnach hat der ausländische Verleiher seine lohnsteuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Leiharbeitnehmer tätig sind.

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