Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als 50 EUR[1] beträgt.[2]

Der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz bei Vertragsabschluss. Er gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Als marktüblich gelten die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze für die jeweilige Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit). Der auf diese Weise errechnete Zins wird um 4 % vermindert und mit dem auf Grundlage des konkret vereinbarten Zinssatzes errechneten Zins verglichen. Die Differenz stellt den monatlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist beitragsfrei, wenn der Betrag von 50 EUR nicht überschritten wird. Ist der geldwerte Vorteil höher als 50 EUR, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig.

Die steuerrechtlichen Besonderheiten bei Mitarbeitern von Finanzunternehmen gelten auch für den Bereich der Sozialversicherung.[3] In Höhe des zu berücksichtigenden Steuerfreibetrags von 1.080 EUR stellt der geldwerte Vorteil auch kein Arbeitsentgelt dar.[4]

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