In der heutigen Arbeitswelt treten neben dem klassischen Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis viele verschiedene Formen der Erwerbstätigkeit auf. Die Unterschiede zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit verschwimmen immer mehr. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmerbegriff arbeits- und lohnsteuerrechtlich zu anderen Ergebnissen führen kann als in der Sozialversicherung. So wird sozialversicherungsrechtlich die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form einer Entgeltverpflichtung gefordert. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers bei Beschäftigungsbeginn, die Frage der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zutreffend zu beurteilen. Falschbeurteilungen stellen zwar keine Straftat dar, solange es sich nicht um bedingten Vorsatz handelt. Aber es drohen Nachzahlungen nebst Säumniszuschlägen.

Nachfolgend wird dargestellt, wann es sich um eine abhängige Beschäftigung und einen Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Weitere sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bestehen, z. B. bezüglich

  • der Abgrenzung von Arbeitnehmern zu Selbstständigen[1],
  • der Beschäftigung von Familienangehörigen[2] oder
  • der Beschäftigung von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern.

Diese werden hier nicht behandelt.

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