Bei der Beendigung der vertraglichen Beziehungen finden weder die Kündigungsfristen des § 29 Abs. 4 HAG noch die Regelungen in § 622 Abs. 2 BGB unmittelbare Anwendung.[1] Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 622 Abs. 1 und 2 BGB sowie in § 29 Abs. 3 und 4 HAG ist bei der Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen arbeitnehmerähnlicher Personen weder über Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG geboten.[2]

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