Vom Arbeitgeber übernommene Bewirtungskosten anlässlich des Geburtstags oder der Höhergruppierung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn neben dem Arbeitnehmer Geschäftsfreunde eingeladen wurden, weil in diesem Fall grundsätzlich die Bewirtung allein in der Person des Arbeitnehmers begründet ist. Ein privater Anlass liegt auch bei einer akademischen Feier eines Hochschullehrers vor.[1]

Ausnahme: Bewirtung anlässlich eines runden Geburtstags

Anders verhält es sich, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt, z. B. ein Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers.[2] Hierbei ist die Freigrenze von 110 EUR zu beachten.[3]

Sind die übernommenen Bewirtungskosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen, kann der Arbeitgeber sie stets in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen.

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