Handelt es sich nicht um schutzfähige Erfindungen, sondern nur um Verbesserungsvorschläge, die prämiert worden sind, so sind diese Prämien ebenfalls in voller Höhe als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung[1] anzusehen und damit beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämie von einem Dritten gezahlt wird.[2] Schutzfähige Erfindungen sind grundsätzlich beitragspflichtig. Prämien für Verbesserungsvorschläge sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlungen zu behandeln.

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