Neben dieser Erfüllungspflicht können sich im Einzelfall für den Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Nebenpflichten, wie Obhuts- und Bewahrungspflichten, besondere Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungs- und sonstige Sorgfaltspflichten ergeben, z. B. die ­Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften durch einen Kraftfahrer.[1] Eigenständig, ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber getroffene Entscheidungen können eine Nebenpflichtverletzung darstellen – andererseits kann selbstständiges Handeln des Arbeitnehmers auch aufgrund der den Arbeitnehmer treffenden Schadensminderungspflicht geboten sein.[2] Eine Nebenpflichtverletzung stellt das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit dar; ein Kostenerstattungsanspruch für notwendige Aufklärungsmaßnahmen (Detektivkosten) kommt in Betracht, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv den begründeten Verdacht eines Betrugs begründet.[3]

Die schuldhafte Verletzung der Nebenpflichten begründet Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB, bei Rechtsgutsverletzungen i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, zusätzlich deliktische Ansprüche.

[1] Vgl. dazu LAG Köln, Beschluss v. 14.7.2020, 4 Sa 655/19, "Plattmachen" einer Verkehrsinsel durch Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeugfahrers.

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