Führt die Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers zu einem Personenschaden bei einem betriebsfremden Dritten, gilt: ein Anspruch des Geschädigten folgt ohne Einschränkungen aus allgemeinem Deliktsrecht[1], der Arbeitnehmer hat jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber einen internen Anspruch auf Freistellung nach den oben dargestellten Grundsätzen der Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht.

Kommt es dagegen zur Verletzung eines betriebsangehörigen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers selbst (als natürliche Person) gelten weitere Besonderheiten: ein Schadensersatzanspruch gegen den schädigenden Arbeitnehmer entfällt weitgehend, an seine Stelle tritt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Unfallversicherung nach weiterer Maßgabe der §§ 105 ff. SGB VII. Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung ist die Gewährleistung eines dauerhaft solventen Haftungsverpflichteten sowie die Vermeidung von betriebsinternen Konflikten.

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