Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen.[1] Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[2] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Verleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.
Dauerarbeitsplatz
Da das Gesetz nur die Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers im Fokus hat, ist unerheblich, ob der Einsatz auf einem sog. Dauerarbeitsplatz erfolgt. Nach dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers für z. B. 18 Monate könnte daher ein anderer Leiharbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz wiederum für die maximale Höchstüberlassungsdauer eingesetzt werden, ohne dass hierdurch die Höchstüberlassungsdauer überschritten werden würde.
Auf diese 18 Monate sind Zeiten desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher anzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen verschiedenen Überlassungszeiten weniger als 3 Monate beträgt.
Höchstüberlassungsdauer bei demselben Entleiher
Ob der Begriff "desselben Entleihers" unternehmens- oder betriebsbezogen zu verstehen ist, ist umstritten. Für letztere Auslegungsweise spricht die Systematik des Gesetzes und deren Zweck.[3] Folgt man dieser Auffassung allerdings, könnte ein Leiharbeitnehmer in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur einmal zusammenhängend für die Höchstüberlassungsdauer eingesetzt werden, auch wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit wechselnden Entleihern geschlossen würde.
Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer
Das AÜG sieht verschiedene Möglichkeiten vor, von der grundsätzlichen Höchstüberlassungsdauer abzuweichen:
- So kann nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG die Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht aber der Zeitarbeitsbranche) für tarifgebundene Entleiher verkürzt oder verlängert werden. Eine konkrete Höchstfrist für diese Abweichungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht daher ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Eine dauerhafte, also "endgültige" Überlassung lässt sich mit den Vorgaben des Gesetzes aber nicht mehr in Einklang bringen, da die Überlassung vorübergehend sein muss. Als zulässig anerkannt wurde eine tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten.[4]
- Gleiches gilt, wenn in tarifgebundenen Betrieben aufgrund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festgelegt werden kann.[5]
- Für nicht tarifgebundene Entleiher ist ein sog. Nachzeichnungsrecht vorgesehen, d. h., sie können die tarifliche Regelung in eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen.[6] Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Betrieb in den Geltungsbereich (räumlich, fachlich und zeitlich) eines Tarifvertrags fällt, der eine zulässige Abweichung von der grundsätzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vorsieht. Zudem muss der Tarifvertrag im Ganzen und nicht nur auszugsweise übernommen werden. Da eine Übernahme auch nur in eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich ist, bleibt diese Möglichkeit Betrieben vorbehalten, die einen Betriebs- oder Personalrat haben. Weiter greift in diesem Fall eine Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten, wenn nicht der Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.
BAG: Durch Tarifvertrag verlängerte Höchstüberlassungsdauer gilt auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer
Mit Urteil vom 14.9.2022[7] hat das BAG entschieden, dass § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG die Tarifvertragsparteien auch dazu ermächtigt, die Höchstüberlassungsdauer abweichend von den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten mittels Tarifvertrags nicht nur für das tarifgebundene Unternehmen (den Entleiher) zu regeln, sondern auch für den Verleiher und Leiharbeitnehmer. Insofern ist es unschädlich, dass diese selbst nicht an den Tarifvertrag der Einsatzbranche gebunden sind. Dabei stellt das BAG auch fest, dass die gesetzliche Regelung unionsrechts- und verfassungskonform ist.
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, zu denen auch karitative und erzieherische Einrichtungen gehören sollen, sind gem. § 1 Abs. 1 Buchst. b Satz 8 AÜG von der Höchstüberlassungsdauer nicht erfasst.
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