Arbeitslohn liegt vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Zum Arbeitslohn gehören demnach
- Gehälter,
- Löhne,
- Gratifikationen,
- Tantiemen und
- andere Bezüge und Vorteile
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
Zum Arbeitslohn gehören auch
- Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis,
- Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis,
- Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherungsleistungen),
- Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden,
- besondere Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall,
- besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, z. B. Entlohnung für Überstunden, Überschichten oder Sonntagsarbeit,
- Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden,
- Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Ebenfalls zum Arbeitslohn gehören auch:
- Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie z. B. Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge oder Schmutzzulagen,
- Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub,
- Einarbeitungszuschüsse für frühere Soldaten, § 7 Abs. 5 SVG.
- pauschale Fehlgeldentschädigungen für Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst, soweit sie 16 EUR im Monat übersteigen,
- Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sowie
- Vermittlungsprovisionen.
Arbeitgeberleistungen als Ersatz für Werbungskosten
Zum Arbeitslohn gehören auch Leistungen des Arbeitgebers, mit denen er Werbungskosten des Arbeitnehmers ersetzt. Somit sind grundsätzlich auch z. B. Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz von Kontoführungsgebühren oder zum Ersatz von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerpflichtig. Solche Leistungen können aber steuerfrei sein, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Daher führen auch Leistungen aus einem Stipendium zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Dies ist z. B. der Fall, wenn durch das Stipendium ein Studium gefördert wird, das der Vorbereitung auf eine (zukünftige) berufliche Tätigkeit dient.
Hier kann aber eine Steuerfreiheit in Betracht kommen.
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und Betriebsfeiern
Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Sie gehören jedoch nicht zum Arbeitslohn, soweit sie je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer einen Betrag i. H. v. 110 EUR brutto nicht übersteigen (Freibetrag). Dies gilt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht und für höchstens 2 Betriebsveranstaltungen jährlich.
Auch bei anderen betrieblichen Veranstaltungen – die aber keine Betriebsveranstaltungen im steuerlichen Sinne sind – kann Arbeitslohn vorliegen. Kein Arbeitslohn liegt aber vor bei üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer höchstens 110 EUR je teilnehmender Person betragen (Freigrenze). Ebenfalls nicht um Arbeitslohn handelt es sich bei üblichen Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers, also eine betriebliche Veranstaltung, handelt und die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, höchstens 110 EUR je teilnehmender Person betragen (Freigrenze).
Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Auch laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung gehören zum Arbeitslohn. Solche Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen aber steuerfrei sein.