Die Arbeitsförderung ist ein Kern der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Sie soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
Diesen Zielen dienen vorrangig die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Zahlreiche Instrumente und Leistungen richten sich dabei an Arbeitgeber. Sie können z. B. bei Ausbildung, Einstellung und Qualifizierung von Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Die Arbeitsförderung ist eng mit der Arbeitslosenversicherung verzahnt und bildet mit dieser ein einheitliches Leistungssystem.
Sozialversicherung: Die Arbeitsförderung einschließlich der Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Zu den Leistungen zählen u. a. die
- Beratung und Vermittlung, einschließlich der Förderleistungen in den §§ 29 bis 47 SGB III,
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in den §§ 48 bis 87a, 106a, 131a und 131b SGB III,
- Zuschüsse an Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitslosen in den §§ 88 bis 92 SGB III,
- Förderung für Existenzgründer in den §§ 93, 94 SGB III,
- Förderung durch Transferleistungen in den §§ 110 bis 111a SGB III und
- Förderung von Menschen mit Behinderungen in den §§ 112 bis 129 SGB III.
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Leistungsspektrum der Arbeitsförderung ist über § 16 SGB II weitgehend in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) übertragen.
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