§ 2a Nr. 3c ArbGG sieht die Zuständigkeit im Beschlussverfahren in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Interessenvertretung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen nach § 51 BBiG vor. Außerbetriebliche Bildungseinrichtungen sind solche, die einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb lediglich nachahmen. Die Auszubildenden in solchen Einrichtungen gehören nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebs, weil sie nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs ausgebildet werden und nicht in den Betrieb integriert sind. Sie sind daher auch nicht zum Betriebsrat oder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar. Deshalb sieht § 51 BBiG für sie eine eigene Interessenvertretung vor. Die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Art und Umfang der Beteiligung werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung geregelt, § 52 BBiG.[1]

[1] Schwab/Weth, ArbGG-Kommentar, 4. Aufl. 2015.

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