Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
Die tarifvertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein, um Tarifverträge abschließen zu können. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG können Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber Tarifvertragsparteien sein, während der einzelne Arbeitgeber unabhängig von seiner wirtschaftlichen Stärke oder bei ihm beschäftigten Mitarbeiterzahl nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig ist. Für die Tariffähigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sind bestimmte Kriterien zu beachten. Gewerkschaften wie auch Arbeitgeberverbände müssen freie, auf Dauer angelegte Vereinigungen sein, die eine gewisse Mächtigkeit besitzen. Das heißt, sie müssen einen im Rahmen der Rechtsordnung entstehenden Druck und Gegendruck auf den sozialen Gegenspieler ausüben können. Erforderlich ist daher, dass insbesondere Gewerkschaften über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen.
Vereinigungen, denen nur eine zahlenmäßig unbedeutsame Gruppe von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern angehört, fehlt daher in der Regel die Tariffähigkeit. Bei der Beurteilung der Frage kommt es auf die gegenwärtige Zahl der Mitglieder an und nicht darauf, wie viele Mitglieder die Vereinigung einmal zu erwerben hofft.
Die Entscheidung über die Tariffähigkeit ergeht im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG.
Die Tarifzuständigkeit ist wie die Tariffähigkeit Voraussetzung für den Abschluss eines Tarifvertrags. Tarifverträge können nur im Rahmen der räumlichen und der sachlichen Zuständigkeiten der Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart werden. Die räumliche wie auch die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der satzungsmäßigen Ermächtigung der jeweiligen Tarifvertragspartei durch ihre Mitglieder. Sie ist meist regional und branchenspezifisch begrenzt. Sollten dennoch verschiedene Gewerkschaften aufgrund ihrer Satzung eine Tarifzuständigkeit für gleiche Bereiche vorsehen, so sehen die entsprechenden Satzungen oftmals ein Schiedsgerichtsverfahren zur Klärung der Zuständigkeit vor. Die Entscheidung dieser Schiedsgerichtsverfahren ist für den sozialen Gegenspieler verbindlich.
Die Tariffähigkeit kann nicht als Vorfrage in einem anderen gerichtlichen Verfahren entschieden werden. Hängt die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit von der Frage der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ab, ist das andere Verfahren auszusetzen.
Auch die Entscheidung über die Tarifzuständigkeit ist im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4a ArbGG zu treffen.