Ergebnis des überwiegenden Teils der Güteverhandlungen sind Vergleiche zwischen den Prozessparteien. Vergleiche werden protokolliert. Nach § 162 ZPO wird für die Wirksamkeit des Vergleichs die Protokollaufzeichnung vorgelesen oder von einem Tonträger abgespielt und von beiden Prozessparteien genehmigt. Es besteht für eine oder beide Parteien die Möglichkeit, die Wirksamkeit des Vergleichs von einem Widerruf abhängig zu machen. Zu diesem Zweck muss im Vergleich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Wird der Vergleich bis zum vereinbarten Termin nicht gegenüber dem Arbeitsgericht widerrufen, ist der Vergleich wirksam. Wird der Vergleich widerrufen, gilt die Güteverhandlung als gescheitert. Das Gericht beraumt dann einen Kammertermin zur streitigen Verhandlung an.
Der im Rahmen der Güteverhandlung protokollierte Vergleich kann als vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden und nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Endet der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit in einem Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 8210 Abs. 2 GV GKG.
Die Klage kann während des gesamten Güteverfahrens und noch bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung zurückgenommen werden, ohne dass eine Einwilligung des Beklagten erforderlich ist. Da in der Güteverhandlung keine Anträge gestellt werden, kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten bis zur Antragstellung in der streitigen Verhandlung zurückgenommen werden. Eine Klagerücknahme bewirkt zwar die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO, jedoch sind nach § 12a Abs. 1 ArbGG außergerichtliche Kosten einer Prozesspartei nicht erstattungsfähig. Bei einer Klagerücknahme bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung fallen ebenfalls keine Gerichtsgebühren an.
Eine Beendigung des Rechtsstreits bereits in der Güteverhandlung durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ist nicht möglich, da ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil als gerichtliche Entscheidung nur in einem sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließenden Verhandlungstermin ergehen kann. Das ergibt sich auch aus der Zielrichtung der Durchführung der Güteverhandlung als Versuch der Befriedung der Parteien bzw. der Vorbereitung der streitigen Verhandlung. Allerdings ist nunmehr ein schriftliches Anerkenntnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausreichend, da nach § 307 Satz 2 ZPO im Fall eines Anerkenntnisses keine mündliche Verhandlung mehr notwendig ist. Dagegen kann ein Verzicht nur in der sich der Güteverhandlung anschließenden Verhandlung erfolgen.
Erscheint eine Partei zur Güteverhandlung nicht, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an. Die Güteverhandlung kann nicht durch ein Versäumnisurteil beendet werden. Der Vorsitzende kann jedoch im sich unmittelbar anschließenden Verhandlungstermin nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bei Säumnis einer Partei allein entscheiden. Das bedeutet, dass sich diese weitere Verhandlung unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt und dann ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei erlassen werden kann.
Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht verhandeln. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auf Antrag einer Partei Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann jedoch nur innerhalb von 6 Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Regeln des § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO über die Wirkungen der Klagerücknahme entsprechend, die Klage gilt dann als zurückgenommen. Das Gesetz definiert nicht näher, wann die Parteien im Sinne der Bestimmung "verhandeln", jedoch kommt es nicht darauf an, dass sie ihre Anträge stellen, weil in der Güteverhandlung eine Antragstellung überhaupt nicht möglich ist. Für die Frage, ob die Parteien verhandeln, ist auf den Zweck der Güteverhandlung abzustellen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Die Parteien verhandeln deshalb i. S. v. § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG dann, wenn sie bezogen auf diesen Zweck Erklärungen abgeben. Die Parteien verhandeln in diesem Sinne auch dann, wenn sie übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen beantragen, weil sie gegenüber dem Gericht eine vergleichsbezogene Mitteilung gemacht haben.
Der Rechtsstreit kann in der Güteverhandlung auch durch übereinstimmende Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache beendet werden. Der Prozess bleibt in diesem Fall nur noch hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits rechtshängig. Das Gericht entscheidet von Amts wegen über diese Kosten nach § 91 a Abs. 1 ZPO. Diese Kostenentscheidung erfolgt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. Eine Entscheidung des Gerichts über die Kostentragung ist aber entbehrlich, wenn sich die Prozessparteien über die Kostentragung vergleichen oder auf eine Kostenentscheidung verzichten oder eine Partei Kostenübernahme erklärt. ...