Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG fallen gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren an. Das Gleiche gilt für ein arbeitsgerichtliches Verfahren gemäß § 103 Abs. 3 ArbGG, das die Ablehnung eines Richters eines angerufenen Schiedsgerichts zum Gegenstand hat. Ebenfalls kostenfrei ist die Niederlegung eines Schiedsspruchs beim Arbeitsgericht gemäß § 108 Abs. 3 ArbGG und die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch.[1]

Im Insolvenzverfahren ist die Ersetzung der Zustimmung eines Betriebsrats zur Durchführung einer Betriebsänderung[2] sowie bei nicht zustande gekommenem Interessenausgleich die Feststellung der Zulässigkeit von Kündigungen[3] von Gerichtskosten befreit.

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