Für Restitutionsklagen ist das Gericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, welches im ersten Rechtszug erkannt hat.
Wurde das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht oder ein revisionsgerichtliches Urteil aufgrund des § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO erlassen, ist das Berufungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Das Revisionsgericht ist örtlich und sachlich zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird.
Gegen einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren ist die Restitutionsklage an das Gericht zu stellen, welches im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Gemäß § 78 ZPO gilt in Anwaltsprozessen Anwaltszwang. Nach § 81 ZPO ermächtigt eine erteilte Prozessvollmacht auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Restitutionsklage findet statt:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
wenn die Partei
- ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
- eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
In den Fällen des § 580 Nr. 1-5 ZPO ist die Restitutionsklage nur statthaft, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung geltend zu machen.
Eine Restitutionsklage ist binnen einer Notfrist von 1 Monat zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, aber nicht vor Rechtskraft des Urteils. Nach 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Vorprozess wird die Restitutionsklage grundsätzlich unzulässig.
Auf eine Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 8 ZPO ist die Regelung zur Klagefrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung im Ausgangsverfahren i. S. d. § 19 EGZPO, § 705 ZPO formelle Rechtskraft erlangt hat.
Seit dem 1.1.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Rechtsanwälten müssen auch Restitutionsklagen fristwahrend per beA einzureichen. Die Einhaltung dieser Form ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtnutzung des beA scheitert am Organisationsverschulden des Anwalts.
Nur wenn die Nutzung des beA wegen Störungen bei der Übermittlung nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Kündigungsschutzklage fristwahrend per Fax oder postalisch eingereicht werden, allerdings ist die Störung der Übermittlung per beA vom Anwalt unverzüglich glaubhaft zu machen.
Schriftsätze sind als elektronisches Dokument unter Beachtung der formalen Anforderungen nach der ERVV und den dazu erlassenen Bekanntmachungen einzureichen, also im Format PDF in durchsuchbarer Form und es ist entweder ein elektronisch signierter Schriftsatz gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO einzureichen oder der sichere Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO anzuwenden, also das selbständige Versenden aus dem eigenen beA.
Nur Formatfehler können gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt werden, z. B. Einreichung eines nicht durchsuchbaren Dokuments. In dem Fall kann nach einmaligem Hinweis des Gerichts unverzüglich das Dokument in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht werden und es ist glaubhaft zu machen, dass das nachgereichte mit dem ursprünglichen Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Der Inhalt der Klageschrift richtet sich nach § 253 Ab...