Mit der steuerunbelasteten Weiterleitung der Arbeitslohnspende hat der Arbeitgeber letztlich bereits einen möglichen Spendenabzug berücksichtigt (sog. abgekürzter Anrechnungsweg). Folglich dürfen die (steuerfrei belassenen) Lohnteile bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende erklärt und berücksichtigt werden. Sofern keine Sonderausgaben geltend gemacht werden, wird der Sonderausgaben-Pauschbetrag[1] angesetzt.

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