Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.[1]

Die Pflichtvorsorge ist Voraussetzung dafür, dass diese Tätigkeiten durch die Beschäftigten ausgeübt werden dürfen. Die Tätigkeiten, für welche die Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, sind abschließend im Anhang zur ArbMedVV aufgeführt. Die Pflichtvorsorge muss beispielsweise durchgeführt werden bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie etwa Asbest, Kohlenmonoxid, Quecksilber, Schwefelwasserstoff,
  • sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie etwa Feuchtarbeiten von regelmäßig mindestens 4 Stunden am Tag, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten etc.,
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4,
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen.

Im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber prüfen, ob die von seinen Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten unter den Katalog der ArbMedVV fallen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, ist er verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.[2] Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten eine entsprechende Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn dieser an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

 
Wichtig

Tätigkeitsaufnahme ohne körperliche Untersuchung?

Der Beschäftigte hat das Recht, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsarzt eine solche Untersuchung für erforderlich hält. Da der Beschäftigte die Untersuchung verweigern darf, darf auch die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an einer körperlichen oder klinischen Untersuchung abhängig gemacht werden.[3] Der Beschäftigte darf also auch ohne körperliche Untersuchung die Tätigkeit aufnehmen, wenn die Vorsorge durchgeführt und die Vorsorgebescheinigung ausgestellt wurde.

[3] Ziff. 2 AMR Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung", GMBl Nr. 5, 24.2.2014, S. 100.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge