Die Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.[1] Diese sind im Anhang zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) aufgeführt. Die Pflichtvorsorge ist Voraussetzung dafür, dass diese Tätigkeiten durch die Beschäftigten ausgeübt werden dürfen. Im Gegensatz zur Angebotsvorsorge muss bei der Pflichtvorsorge auch die Durchführung der Vorsorge nachgewiesen und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.[2]

Eine Durchführung muss z.B. erfolgen bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Asbest, Kohlenmonoxid, Quecksilber, Schwefelwasserstoff,
  • sonstigen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie etwa Feuchtarbeiten von regelmäßig mindestens 4 Stunden am Tag, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten etc.,
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4,
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen.

Im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber prüfen, ob die auszuübenden Tätigkeiten unter den Katalog der ArbMedVV fallen oder nicht.

Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer das Recht haben, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen. Aus dem Grund darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an einer körperlichen oder klinischen Untersuchung abhängig gemacht werden.[3] Beschäftigte dürfen damit auch ohne körperliche Untersuchung die Tätigkeit aufnehmen, wenn die Vorsorge durchgeführt und die Vorsorgebescheinigung ausgestellt wurde.

Das nachfolgende Musteranschreiben kann zur Dokumentation verwendet werden

[3] Ziff. 2 AMR Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung", GMBl Nr. 5, 24.2.2014, S. 100.

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