Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind, anbieten muss.[1] Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.[2]

Erkrankt der Beschäftigte an einer Krankheit, die im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen kann, und erhält der Arbeitgeber hiervon Kenntnis, muss er dem Beschäftigen unverzüglich Angebotsvorsorge unterbreiten. Dieses Angebot muss er auch anderen Beschäftigten unterbreiten, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.[3] Den Arbeitgeber trifft hiermit eine erweiterte Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten.

Nachgehende Vorsorge ist als ein spezieller Unterfall der Angebotsvorsorge durchzuführen. Sie kommt dann zum Tragen, wenn auch nach längeren Latenzzeiten noch Gesundheitsstörungen auftreten können, beispielsweise bei Tätigkeiten[4]

  • mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff oder Gemisch der Kategorie 1A oder 1B oder bei krebserzeugenden Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B,
  • mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
  • mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können.

Für die nachgehende Vorsorge ist der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auch dann verpflichtet, wenn die gefährdende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen Unfallversicherungsträger. Sofern der Beschäftigte eingewilligt hat, übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen.[5]

Für die Form der Angebotsvorsorge enthält die ArbMedVV keine Vorschriften. Konkretere Angaben sind in der AMR 5.1 aufgeführt. Diese hat allerdings keine bindende Wirkung, sondern löst nur eine Vermutungswirkung[6] aus. Der Arbeitgeber muss hiernach das Angebot jedem betroffenen Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z. B. per E-Mail) unterbreiten.[7]

Die AMR Nr. 5.1 schreibt vor, welche Informationen das Angebot beinhalten muss.[8]

[4] Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV.
[6] Einzelheiten zur Vermutungswirkung siehe oben unter Abschn. 1.2.
[7] Ziff. 3 Abs. 1 AMR Nr. 5.1, GMBl Nr. 5 v. 24.2.2014, S. 88; zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 76–77, 23.12.2014, S. 1569.
[8] Ziff. 3 Abs. 1 AMR Nr. 5.1, GMBl Nr. 5 v. 24.2.2014, S. 88; zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 76–77, 23.12.2014, S. 1569.

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