Christoph Tillmanns, Jutta Schwerdle
Neben einer Reihe von Änderungen bezüglich der Regelung über das Elterngeld werden auch arbeitsrechtliche Regelungen des BEEG geändert.
Die Neuregelungen im BEEG treten zum 1.5.2025 in Kraft und gelten nur hinsichtlich der Elternzeit für nach dem 30.4.2025 geborenen Kinder. Nach § 28 Abs. 1b BEEG ist für vor dem 1.5.2025 geborene Kinder das BEEG in der bis zum 30.4.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das führt dazu, dass für die nächsten 8 Jahre ein Nebeneinander von Schriftform und Textform bei der Geltendmachung von Elternzeit und dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. der Ablehnung von Teilzeit in der Elternzeit besteht.
3.5.1 Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Beschäftigten können Elternzeit zukünftig in Textform statt bisher in Schriftform in Anspruch nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Das stellt nicht nur eine Erleichterung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar, sondern bietet auch dem Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit. War nämlich bisher die Inanspruchnahmeerklärung nicht formgerecht erfolgt, hat der Arbeitgeber das aber nicht beanstandet, war die Elternzeit gleichwohl nicht wirksam erklärt. Die Beschäftigten hatten dann die Möglichkeit, auch vor Ablauf der vermeintlichen Elternzeit vom Arbeitgeber wieder ihre Beschäftigung zu verlangen. Nahm der Arbeitgeber das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung nicht an, geriet er in Annahmeverzug und musste die Vergütung ab diesem Zeitpunkt nachzahlen.
3.5.2 Verlangen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Der Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber wird insofern geändert, als sowohl für das Verlangen nach Teilzeitarbeit als auch die Ablehnung der Teilzeitarbeit bzw. die Ablehnung der geänderten Verteilung der Arbeitszeit nunmehr in § 15 Abs. 7 BEEG durchgängig die Textform (anstelle der Schriftform) genügt. Das stellt eine deutliche Erleichterung für den Arbeitgeber dar, der durch die Zusendung einer E-Mail mit entsprechender Lesebestätigung nun deutlich einfacher den fristgerechten Zugang der Ablehnung der Verringerung oder geänderten Verteilung der Arbeitszeit nachweisen kann.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 4 BEEG): Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung nur innerhalb von 4 Wochen nach der Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.
Es bleibt aber dabei, dass die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, beispielsweise der Elternzeit des Vaters wegen der Geburt eines weiteren Kindes, nach wie vor nur schriftlich (innerhalb von 4 Wochen) erfolgen kann.
3.5.3 Nebeneinander von Schriftform und Textform
Die Formerleichterungen durch das BEG IV bei der Elternzeit treten erst zum 1.5.2025 in Kraft und gelten darüber hinaus nur für die Elternzeit betreffend Kinder geboren ab dem 1.5.2025. Nach § 28 Abs. 1b BEEG gilt: "Für die … vor dem 1. Mai 2025 geborenen … Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden".
Dies stellt sowohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber vor neue Herausforderungen.
- Die Arbeitnehmerin entbindet am 15. Mai 2025 das zweite Kind und beantragt Elternzeit für Kind 2 für die Zeit vom 11. Juli 2025 bis zum 14. Mai 2027. Textform reicht für eine wirksame Geltendmachung der Elternzeit aus.
- Im Anschluss an die Elternzeit für Kind 2 nimmt die Arbeitnehmerin ab dem 15. Mai 2027 restliche Elternzeit für das im Jahr 2023 erstgeborene Kind. Nun muss die Beschäftigte sich daran erinnern, dass für die wirksame Geltendmachung der Elternzeit Schriftform erforderlich ist.
Gleiches gilt für den Arbeitgeber, wenn dieser eine beantragte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder deren Verteilung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen will.
Fortsetzung des obigen Beispiels:
Die Arbeitnehmerin verlangt während der Elternzeit für ihr am 15. Mai 2025 geborenes zweites Kind eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Wochenstunden ab dem 1. Juni 2026.
- Textform reicht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit aus.
- Will der Arbeitgeber ausnahmsweise die Teilzeitbeschäftigung ablehnen, muss er dies fristgemäß mit Begründung in Textform tun.
Während der sich an die Elternzeit für Kind 2 ab dem 15. Mai 2027 anschließenden restlichen Elternzeit für das im Jahr 2023 erstgeborene Kind verlangt die Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 32 Wochenstunden ab dem 15. Mai 2027.
- Nun muss sich die Arbeitnehmerin daran erinnern, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeit Schriftform erforderlich ist.
- Will der Arbeitgeber ausnahmswe...