Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen.[1] Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Diese muss Angaben enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.[2] Er hat dem Arzt auf dessen Verlangen hin Einsicht in diese Kartei zu gewähren.

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