Der Betreiber hat den Abfallbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können, rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen.

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