Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden sich im ASiG.

Die Vorgaben für Betriebsärzte sind in den §§ 2 bis 4 ASiG geregelt. Der Arbeitgeber hat hiernach grundsätzlich Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass die Bestellung schriftlich zu erfolgen hat.[1]

Normen zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit sind in den §§ 5 bis 7 ASiG enthalten. Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist. Auch hier muss die Bestellung schriftlich erfolgen.[2]

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