Leiharbeitnehmer unterliegen dem Direktionsrecht des entleihenden Arbeitgebers und müssen sich selbstverständlich an die im Entleiherbetrieb geltenden Regeln halten. Verstoßen sie gegen diese, sollten sie ermahnt und ggf. erneut unterwiesen werden.

Bei wiederholten Verstößen muss der Verleiher aufgefordert werden, den entsprechenden Arbeitnehmer aus dem Entleihbetrieb abzuziehen und für geeigneten Ersatz zu sorgen. Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden im Betrieb oder entsteht aufgrund der erforderlich werdenden Abberufung des Arbeitnehmers dem Entleiher ein Schaden, so hat dieser möglicherweise gegen das Verleihunternehmen einen Schadensersatzanspruch aus Schlechterfüllung des Überlassungsvertrags.

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