1Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. 2Dazu gehört, dass sie

 

a)

nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,

 

b)

an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,

 

c)

nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.

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