1Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. 2Dazu gehört, dass sie
a) |
nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen, |
b) |
an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, |
c) |
nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind. |
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