Das Einrichten einer Arbeitsstätte umfasst gemäß Abs. 9 insbesondere:

  1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
  2. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
  3. das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
  4. das Festlegen von Arbeitsplätzen.

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