Nach § 4 Abs. 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber die Prüfintervalle, die sich nach dem Stand der Technik richten.
Prüfintervall bei Sicherheitsbeleuchtung
Einen Orientierungsrahmen bietet z. B. die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme". Hier wird darauf verwiesen, dass sich die Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben ergeben.[1] Im Ergebnis bedeutet dies, dass es keinen gesetzlich festgelegten Zeitablauf für die Prüfungen gibt. Der Arbeitgeber muss eigenverantwortlich bereits bei der Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen.
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