Ziff. 2 des Anhangs legt fest, welche Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren ergriffen werden müssen. Es handelt sich insbesondere um

  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Ziff. 2.1): Besteht eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. Gefahrenbereiche müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.
  • Maßnahmen gegen Brände (Ziff. 2.2): Ausstattung der Arbeitsstätte mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen.
  • Fluchtwege und Notausgänge (Ziff. 2.3): Ihre Anzahl muss sich an der Größe des Betriebs orientieren. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder – falls das nicht möglich ist – in einen gesicherten Bereich führen. Türen von Notausgängen müssen sich von innen leicht öffnen lassen.

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