Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, sind Arbeitnehmer verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, festzustellen und eine Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Es kann vereinbart werden, dass die AU-Bescheinigung infolge Krankheit dem Arbeitgeber schon früher vorgelegt werden muss. Eine solche Abrede wird durch eine Klausel im Arbeitsvertrag geregelt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 1.1.2023 müssen gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Mit der Einführung des eAU-Verfahrens geht die Frage einher, ob Klauseln in Arbeitsverträgen, welche die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regeln, in Alt-Verträgen überarbeitet und angepasst werden müssen und was gilt, wenn sie im Widerspruch zur neuen Rechtslage stehen.
Altverträge (vor dem 1.1.2023)
Bei Alt-Arbeitsverträgen und den dort genannten Verpflichtungen führt die Neuregelung hinsichtlich der Nachweispflicht zur Unwirksamkeit dieser Klausel auf diesen Punkt bezogen. Jedoch tritt an die Stelle der bisherigen Klausel automatisch die neue gesetzliche Regelung.
Falls in dem Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Frist vereinbart wurde, z.B. Vorlage der AU bereits am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dann ist eine Änderung des Arbeitsvertrags sinnvoll, wenn weiterhin die verschärfte Regelung greifen soll und der Arbeitnehmer bereits zum bspw. 1. Werktag die Feststellung vornehmen soll.
Soweit im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – wie bereits nach der alten Rechtslage hinsichtlich einer früheren Nachweispflicht – auch bei einer früherer Feststellungspflicht zu beachten.
Neuverträge (ab dem 1.1.2023)
Somit sollten Arbeitgeber ihre bisherigen arbeitsvertraglichen Klauseln für Neuverträge, die nach dem 1.1.2023 geschlossen werden, anpassen.
Da hier nun zukünftig bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern eine andere Vorgehensweise verlangt wird als bei privat versicherten Arbeitnehmern, ist in der Klausel eine entsprechende Differenzierung mit aufzunehmen. Zudem ist empfehlenswert, auch die entsprechenden Ausnahmen in der Klausel zu regeln, selbst wenn hierdurch die Klausel recht unübersichtlich wird.
Arbeitgeber können keine wirksame Vereinbarung mit Arbeitnehmern treffen, dass diese weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.