Kurzbeschreibung
Beschäftigte trifft nach dem EFZG grundsätzlich die Verpflichtung, ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen. Das Merkblatt kann an die Beschäftigten ausgegeben werden, damit sie über ihre Verpflichtung informiert werden.
Vorbemerkung
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Beschäftigte und die zur Berufsbildung Beschäftigten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft.
Beschäftigte sind nach § 5 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (sog. Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen (sog. Nachweispflicht).
Gesetzlich Krankenversicherte müssen die Bescheinigung, die sie von dem sie behandelnden Arzt erhalten, seit 1.1.2023 grundsätzlich nicht mehr ihrem Arbeitgeber vorlegen. Vielmehr stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die jeweilige Krankenkasse für den Arbeitgeber zum Abruf bereit (sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)). Die Arbeitnehmer trifft daher nur noch eine sog. Feststellungspflicht.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern verbleibt es weiterhin bei der Verpflichtung, selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
Merkblatt für gesetzlich Krankenversicherte: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Sollten Sie infolge einer Erkrankung verhindert sein, an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Arbeitsverhinderung unverzüglich Ihrem Arbeitgeber zu melden.
Ansprechpartner ist Ihr unmittelbarer Vorgesetzter sowie die Personalabteilung. Ein unentschuldigtes, eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit kann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, sind Sie verpflichtet Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Über Ihre Krankenkasse erhalten wir die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch. Wir sind berechtigt, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen. In diesem Falle müssen Sie den Sie behandelnden Arzt entsprechend informieren.
Für Fälle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung sind in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz 2 wichtige Pflichten des Arbeitnehmers festgelegt: Die Anzeige - und die Feststellungspflicht.
Anzeigepflicht
Aufgrund der Anzeigepflicht sind Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt vom Einzelfall ab.
Informieren Sie also bitte persönlich Ihren direkten Vorgesetzten sowie die Personalleitung telefonisch, sobald Sie wissen, dass Sie Ihre Arbeit nicht aufnehmen können.
Diese Information sollte spätestens morgens zum Arbeitsbeginn erfolgen. Bereits Ihr eigener Entschluss, wegen der Erkrankung nicht zur Arbeit zu erscheinen, löst die Anzeigepflicht aus. Diese Meldung muss auch erfolgen, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit für Sie kein Arbeitstag ist. Sollten Sie daher z. B. in Teilzeit beschäftigt sein und nicht jeden Tag der Woche arbeiten, so dürfen Sie nicht bis zu Ihrem persönlichen nächsten Arbeitstag mit der Mitteilung warten.
Sie müssen die Mitteilung nicht persönlich vornehmen, sondern können sich einer dritten Person (z.B. Familienangehöriger) bedienen.
Im Rahmen dieser Unterrichtungspflicht haben Sie auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach Ihrem Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Sie dürfen dabei mit der Anzeige nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Nur so kann Ihr Vorgesetzter rechtzeitig reagieren und Ihren Arbeitsplatz anderweitig besetzen oder die Arbeit anderweitig verteilen. Sollten Sie bei der ersten Mitteilung noch keine zuverlässige Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit machen können, so holen Sie dies bitte nach Rücksprache mit Ihrem Arzt nach.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Art und Ursache der Erkrankung mitzuteilen. Anderes gilt, wenn sich aus der Erkrankung Schutzmaßnahmen ergeben, die wir als Arbeitgeber zu treffen haben (z. B. Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter), wenn es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt (das bedeutet, dass Sie aufgrund derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig werden) oder wenn ein Dritter Ihre Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat und dadurch Schadensersatzansprüche auf uns als Arbeitgeber übergegangen sind oder übergehen können (in diesem Fall ist die Ursache der Erkrankung mitzuteilen).
Feststellungspflicht
Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierzu müssen Sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch ei...