Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit trifft den Arbeitnehmer stets eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

 
Hinweis

Anzeigepflicht

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG normiert die arbeitnehmerseitige Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, sog. Anzeigepflicht.

Je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Anweisung durch den Arbeitgeber besteht zudem eine sog. Nachweispflicht durch den Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Nachweispflicht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage an, sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer AU-Bescheinigung (jederzeit) früher verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Nachweispflicht ist für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.

Legt der Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage verweigern[1], es sei denn der Arbeitnehmer hat die Nichtvorlage nicht zu vertreten.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

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