Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit kann finanziell unterstützt werden durch
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Das Vermittlungsbudget richtet sich an Arbeitsuchende und Arbeitslose. Es umfasst eine Reihe von Einzelleistungen, wie z. B. Zuschüsse zu Bewerbungskosten, zu Reisekosten bei Beratungs- oder Vorstellungsterminen, zur Arbeitsausrüstung, bei auswärtiger Arbeitsaufnahme oder zu Umzugskosten. Welche finanziellen Hilfen im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet der Arbeitsvermittler. Das Gesetz enthält keine differenzierten Fördervorgaben, um Spielräume für besondere Handlungsbedarfe zu ermöglichen. Gefördert werden kann auch die Arbeitsaufnahme in EU-Staaten, EU-assoziierten Staaten oder in der Schweiz.
Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen insbesondere Vermittlungshemmnisse beseitigt werden, die der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entgegenstehen. Dies kann z. B. ein Bewerbungstraining, eine Kurzqualifizierung, aber auch eine Berufsbegleitung in der ersten Phase einer neuen Beschäftigung umfassen. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehört auch die vermittlerische Betreuung von Arbeitslosen durch Dritte, wie z. B. durch private Arbeitsvermittler. Ausdrücklich werden aber auch betriebliche Maßnahmen gefördert.
Maßnahmen zur betrieblichen Erprobung bis zu 12 Wochen möglich
Aktivierungsmaßnahmen in Betrieben bieten Vorteile für Arbeitgeber. Sie können sich während einer solchen Maßnahme kostenlos von der Eignung und Qualifikation eines Arbeitnehmers unter den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes überzeugen und den Geförderten damit vor einer evtl. Einstellung erproben. Die betriebliche Form der Aktivierungsmaßnahme ist grundsätzlich auf 6 Wochen begrenzt. Für Langzeitarbeitslose oder Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, gelten generell erweiterte Fördermöglichkeiten. Sie können bis zu 12 Wochen in einer betrieblichen Maßnahme gefördert werden. Die Regelung erstreckt sich auch auf den entsprechenden Personenkreis der "Flüchtlinge". Ob die maximale Förderdauer von 12 Wochen ausgeschöpft wird, liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers.